Barrierefreiheit / Barrierefreies Internet

Nicht nur im realen Leben wird versucht Menschen mit Behinderung eine möglichst barrierefreie Welt zu ermöglichen. Auch in der digitalen Welt rückt die Barrierefreiheit immer mehr in den Fokus. Insbesondere im Internet ist das Bestreben eines barrierefreien Internets aktueller denn je. So wird insbesondere versucht, Webseiten und Apps so zu gestalten, dass jeder Mensch, mit oder ohne Behinderung, sie ohne Probleme lesen und nutzen kann.

Was ist Barrierefreiheit?

Die Barrierefreiheit im Internet wird auch oft digitale Barrierefreiheit genannt. Diese beschreibt den Zustand, wie leicht eine Website für Menschen mit einer Behinderung oder sonstigen körperlichen und/oder geistigen Einschränkung nutzbar ist.

Dabei sind insbesondere die folgenden Punkte für ein Nutzung relevant:

  • Wahrnehmung der Inhalte (Schrift, Bild, Ton)
  • Navigation zwischen den einzelnen Inhalten
  • Verarbeitung der Informationen

Unterschiede zwischen Barrierefreiheit und Benutzerfreundlichkeit

Die Barrierefreiheit und die Benutzerfreundlichkeit beschreiben zwei unterschiedliche Dinge.

Barrierefreiheit zielt hauptsächlich auf Menschen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen ab. Dadurch soll diesen Menschen der gleichberechtigte Zugang zu Angeboten im Internet ermöglicht werden. Die Barrierefreiheit ist zudem für die sog. „öffentlichen Stellen“ ein Muss, für privatrechtliche Websites nur eine optionale Sache.

Benutzerfreundlichkeit zielt dagegen auf alle Menschen ab, unabhängig von einer Behinderung. Darunter versteht man, dass ein Webangebot einfach und intuitiv bedienbar ist. Unter die Benutzerfreundlichkeit fallen daher auch Kriterien wie die Ladegeschwindigkeit einer Website, die für die Barrierefreiheit keine Rolle spielt. Benutzerfreundlichkeit ist zudem kein Zustand der gesetzlich für irgendjemanden vorgeschrieben ist, sondern reines „nice to have“.

Jedoch gibt es auch Überschneidungen beider Themen. So ist z.B. eine konsistente und einfache Navigation sowohl erforderlich für die Barrierefreiheit als auch für eine Benutzerfreundlichkeit.

Arten der menschlichen Behinderung

Die Arten der menschlichen Behinderungen betreffen vornehmlich die Fähigkeiten und Sinne, die für eine Nutzung von digitalen Angeboten erforderlich sein können:

  • Bewegungseinschränkungen bis hin zur Bewegungsunfähigkeit
  • Hörbehinderung bis hin zur Gehörlosigkeit
  • Sehbehinderung bis hin zur Blindheit
  • Farbsehschwäche bis hin zur Farbenblindheit
  • Sprachbehinderung
  • Lernschwierigkeiten

Allein in Deutschland gab es zum Jahresende 2021 rund 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen (Quelle: Statistisches Bundesamt).

Diesem großen Anteil an Menschen, ist die Nutzung digitaler Angebote des Internets oder Apps größtenteils nur unter der Verwendung zusätzlicher Hilfsmittel möglich.

Unterstützungstechnologien / Assistive Technologien

Damit behinderte Menschen die Angebote des Internets und andere digitale Angebote überhaupt nutzen können, bedarf es oft sog. assistiver Technologien / Unterstützungstechnologien. Diese haben das Ziel, die geminderten Fähigkeiten der betroffenen Menschen durch eine Verstärkung oder Umwandlung der Kommunikations-Signale (Eingabe und Ausgabe) auszugleichen, damit eine „normale“ Nutzung der Angebote ermöglicht wird.

Eingabe- und Ausgabegerät für Blindenschrift
Laptop mit Eingabe- und Ausgabegerät für Blindenschrift (Computer-Braille)

Dazu zählen unter anderem folgende Technologien:

  • Bildschirmvergrößerung
  • Sprachausgabe durch Screenreader / Vorlesesoftware
  • Brailledisplay / Braillezeile
  • Schreibunterstützung
  • Bildschirmtastatur
  • OCR-Texterkennung
  • Spracheingabe
  • Augen- oder Kopfsteuerungsteuerung

Diese Technologien bedürfen aber bestimmter Voraussetzungen eines digitalen Angebots, damit sie einwandfrei funktionieren können. Durch ein barrierefreies Internet wird diesen Voraussetzungen Rechnung getragen. Zudem ist das Ziel durch die digitale Barrierefreiheit alle digitalen Angebote grundsätzlich so zu gestalten, dass sie generell einfacher zu nutzen sind.

Schon kleine Optimierungen an einer Website, wie größere Schriftgrößen, höherer Kontrast und einfach gehaltene, kurze Sätze können dabei schon einen großen Unterschied machen.

Damit die digitale Barrierefreiheit in standardisierten Wegen abläuft stellen Organisationen, aber auch die Gesetzgebung, Regelungen dafür auf.

Was sind die Vorteile barrierefreier Websites?

Wenn eine Website barrierefrei umgesetzt wird, so hat dies auch immer ein Effekt auf die Benutzerfreundlichkeit einer Website. Denn das, was für Menschen mit eingeschränkten Fähigkeiten eine verbesserte Wahrnehmung oder erleichterte Bedienung ermöglicht, bietet auch Menschen ohne Beeinträchtigungen viele Erleichterungen.

So wird die Lesbarkeit durch eine größere Schriftgröße für alle Menschen verbessert. Kommt dazu noch ein hoher Kontrast zwischen Schrift und Hintergrund, sind diese Texte auch bei ungünstigen oder schlechten Lichtverhältnissen besser wahrnehmbar.

Auch eine leichte Lesbarkeit des Inhalts durch kurze Sätze und viel Absätze erleichtert die Lesbarkeit eines Textes und fördert daneben auch ein leichteres Verständnis des behandelten Inhalts/Themas. Dies hilft insbesondere Nicht-Muttersprachlern und Menschen mit einer Konzentrationsschwäche zum Verständnis des Textinhalts enorm.

Regelwerke zur Barrierefreiheit

Damit die Barrierefreiheit im Internet auch strukturiert umgesetzt wird, gibt es einige Regelwerke. Manche Regelwerke sind für sog. „öffentliche Stellen“ verpflichtend. Für alle anderen sind sie ein guter Leitfaden, wie man ein digitales Angebot barrierefrei gestalten kann.

Web Accessibility Initiative (WAI)

Das World Wide Web Consortium (kurz W3C), die Standardisierungsorganisation des Internets, betreibt seit 1999 die Web Accessibility Initiative (kurz WAI).

Von der WAI werden Richtlinien erarbeitet, insbesondere die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG):

Danach muss eine Webseite folgende 4 Kriterien erfüllen:

  • Wahrnehmbar (perceivable): Informationen und Komponenten der Benutzerschnittstelle müssen den Benutzern so präsentiert werden, dass sie sie wahrnehmen können.
  • Bedienbar (operable): Komponenten der Benutzeroberfläche und Navigation müssen bedienbar sein.
  • Verständlich (understandable): Informationen und die Bedienung der Benutzeroberfläche müssen verständlich sein.
  • Robust (robust): Inhalte müssen robust genug sein, dass sie von einer Vielzahl von Benutzeragenten, einschließlich unterstützender Technologien, interpretiert werden können.

Wie die einzelnen Punkte umgesetzt werden sollten, kann unter den einzelnen Punkten der Richtlinie nachgelesen werden.

EU-Richtlinie 2016/2102

Aber nicht nur die W3C nimmt sich diesem Thema an, sondern mittlerweile auch die Europäische Union. So wurde Jahre 2016 eine eigene Richtlinie erlassen:

Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen“

Die EU-Richtlinie verpflichtet allerdings nur die sog. „öffentlichen Stellen“. Was unter diesen Ausdruck fällt, ist in Artikel 3 Nr. 1 der Richtlinie definiert:

„öffentliche Stelle“ den Staat, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/24/EU oder Verbände, die aus einer oder mehreren solcher Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen, sofern diese Verbände zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;

Daher sind auch Organisationen, denen vom Staat eine hoheitliche Aufgabe übertragen wurde, betroffen. Darunter fallen beispielsweise:

  • Zweckverbände
  • Gesetzliche Krankenkassen und Sozialversicherungen
  • Schulen und Hochschulen
  • Öffentliche Nahverkehrsbetriebe
  • Sparkassen
  • Industrie- und Handelskammern, Berufsgenossenschaften und Innungen

Nach Artikel 12 dieser Richtlinie müssen alle Mitgliedsstaaten diese Richtlinie ab dem folgenden Datum umsetzen:

  • für Websites öffentlicher Stellen: seit dem 23. September 2018
  • für mobile Anwendungen öffentlicher Stellen: 23. Juni 2021

Durch diese Richtlinie müssen alle öffentlichen Stellen ihre digitalen Angebote und Medien barrierefrei gestalten. Damit soll ein gleichberechtigtes gesellschaftliches Leben aller Menschen ermöglicht werden.

Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0

Diese EU-Richtlinie wurde in Deutschland durch die Anpassung der „Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0)“ national umgesetzt.

Zudem wurden Anpassungen des „Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG)“ vorgenommen.

Was alles unter den Begriff „Websites und mobile Anwendungen“ fällt, ist in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie definiert, respektive unter § 2a der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0.

Öffentliche Stellen müssen zudem gemäß § 7 Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0 mindestens einmal jährlich eine Erklärung zur Barrierefreiheit abgeben.

Europäischer Standard EN 301 549

Die Anforderungen der EU-Richtlinie 2016/2102 wurden zudem vom Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen (kurz ETSI) in einem Europäischen Standard niedergelegt, dem harmonisierten Europäischen Standard EN 301 549 ” Accessibility requirements for ICT products and services”. ICT steht dabei als Kurzform für „Information and Communications Technologies“.

Auf diese Standards wird auch in § 3 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0 verwiesen.

Die aktuelle Fassung der EN 301 549 ist Version: V3.2.1 (Stand: März 2021).

In diesem sind alle funktionalen Grundanforderungen für die digitale Barrierefreiheit beschrieben. Dieser Standard ist daher nicht nur für öffentlichen Stellen eine gute Richtlinie, sondern kann auch für nicht staatliche Stellen als Hilfe für die Umsetzung barrierefreier Webangebote und Apps genutzt werden.

Nichtstaatliche Initiativen

Aber auch nichtstaatliche Initiativen versuchen das Thema digitale Barrierefreiheit zu fördern. Insbesondere für die Bereiche außerhalb der öffentlichen Stellen, die bereits durch die EU-Richtlinie 2016/2102 die Barrierefreiheit herstellen müssen.

Das sind insbesondere die Stiftung „Digitale Chancen“ und die Stiftung „Barrierefrei kommunizieren!“.

Barrierefreiheit und die Auswirkungen auf das SEO

Jetzt stellt sich die Frage, wie sich eine barrierefreie Website auf das SEO einer Website auswirkt.

Die Barrierefreiheit einer Website ist (noch) kein direkter Rankingfaktor. Aber die Faktoren führen zu einer besseren User Experience.

Und kurze Sätze statt langer verschachtelter Sätze, helfen nicht nur dem Leser einer Webseite, sondern auch den Bots / Crawler der Suchmaschinen, die Inhalte einer Webseite zu erkennen und zu verstehen.

Somit helfen die meisten der Maßnahmen für barrierefreie Webseiten auch dem SEO einer Website. Die Maßnahmen, die keinen oder keinen nennenswerten Einfluss auf das SEO haben, schaden dem SEO aber auch nicht.

Wie macht man eine Website barrierefrei?

Man kann jede Website bereits durch ein paar grundlegende Modifikationen einen Schritt näher zur Barrierefreiheit bringen. Dazu müssen Sie nur den folgenden 10-Punkte-Plan umsetzen:

1. Schriftgrößen > 16 Pixel verwenden

Eine Mindest-Schriftgröße wird in dem Standard EN 301 549 nicht genannt, nur dass Text ohne Hilfsmittel auf eine Größe von 200 % ohne Inhalts- oder Funktionsverluste vergrößert werden kann.

Jedoch empfehlen wir, dass jede genutzte Schriftart größer als 16 Pixel sein sollte. Auch in der mobilen Version der Website. Dies hilft Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen bereits, die Inhalte der Website ohne Hilfsmittel (z.B. Lupe oder Brille) wahrzunehmen.

2. Eine „einfache“ Sprache nutzen

Menschen mit verringerten kognitiven (geistigen) Fähigkeiten haben Probleme in der Wahrnehmung und/oder Verarbeitung von Inhalten.

Ein einfacher Sprachgebrauch mit möglichst gängigen Worten und keinen Fachbegriffen (ansonsten Fachbegriffe erklären) hilft diesen Menschen bereits.

Bei Formularen sollte zudem Unterstützung in Form von Beschriftungen und Hilfe bei Fehlern angeboten werden.

3. Kurze Sätze und viele Absätze verwenden

Ein langer Text verlangt von manchen Menschen schon eine erhöhte Konzentration. Menschen mit reduziertem Konzentrationsvermögen werden von langen, absatzlosen Fließtexten abgeschreckt. Aber auch Menschen mit durchschnittlichen geistigen Fähigkeiten haben aufgrund der heutigen stressigen Zeit eher eine kürzere Aufmerksamkeitsspanne. Dieser Umstand sollte daher auch bei einer Website Rechnung getragen werden.

Die Nutzung kurzer Sätze in einfacher Sprache führt zu einer schnelleren Wahrnehmung und Verarbeitung gehandicapter Menschen als lange verschachtelte Sätze. Sind diese Sätze auch noch in kurzen Absätzen zusammengefasst, so erleichtert dies die Wahrnehmung des Textes enorm. Auch Screenreader können einfache Texte fehlerfreier wiedergeben.

4. Ausreichend Abstand zwischen Textzeilen halten

Der Abstand zwischen den Zeilen eines Textes sollte mindestens 1,5 Zeilen betragen. Die Abstände zwischen den Absätzen sollte mindestens 1,5-mal größer als der Zeilenabstand sein, somit mindestens 2,25 Zeilen.

5. Textbreite maximal 80 Zeichen

Die Textbreite sollte nicht mehr als 80 Zeichen breit sein. Menschen mit Lese- oder Sehbehinderung haben Probleme mit langen Textzeilen. Es fällt ihnen dann schwer dem gesamten Textfluss zu folgen. Schmale Textblöcke verhindern dies.

6. Text nicht rechts- und linksbündig ausrichten

Ein Text sollte nicht gleichzeitig rechts- und linksbündig ausgerichtet werden. Bei dieser Art der Formatierung entstehen ungleichmäßigen Abstände zwischen den einzelnen Wörtern. Menschen mit kognitiver Behinderung haben Probleme solche Texte zu lesen. Denn die Masse aus weißen Feldern innerhalb eines Textblocks erschwert das Lesen, was bis zur Unlesbarkeit gehen kann.

7. Hohes Kontrastverhältnis nutzen

Die Website sollte ein Kontrastverhältnis vom Text zum Hintergrund von mindestens 4,5:1 haben. Große Schriftgrößen (z.B. von großen Überschriften) sollten ein Kontrastverhältnis von mindestens 3:1 haben.

Bedienelemente und grafische Objekte, die zum Verständnis des Inhalts erforderlich sind, sollten mindestens ein Kontrastverhältnis von 3:1 zum Hintergrund haben.

Zudem sollten Farbkombinationen vermieden werden, die Menschen mit einer Rot-Grün-Farbsehschwäche nicht gut unterschieden werden können.

8. Bilder mit ALT-Tags und Videos mit Untertitel verwenden

Die Elemente der Website, die nicht aus Text bestehen, insbesondere Bilder, sollten mit einem Alternativ-Text versehen werden. Diese sog. ALT-Tags kann man im Backend des Content-Management-Systems, z.B. WordPress, eingeben.

Das ALT-Tag besteht aus einer textlichen Beschreibung des Inhalts eines Bildes. Screenreader lesen sehbehinderten Menschen diesen ALT-Text vor, damit sie den Inhalt des Bildes verstehen.

Und auch Videos sollten mit einem Untertitel versehen werden, damit der Inhalt auch gelesen werden kann.

9. Einfache Navigation

Damit eine einfache Navigation möglich ist, sollte die Navigation innerhalb einer Website konsistent, in der gleichen Reihenfolge sein.

Auch sollte jede einzelne Webseite einen eindeutigen Titel haben, der den Inhalt oder Zweck der Webseite beschreibt. Daneben sollten sinnvolle Abschnitte gebildet und diese mit eigenen Überschriften versehen werden.

Links sollten nicht nur farblich hervorgehoben werden, sondern auch durch einen Unterstrich oder ähnliche Markierungen. Zudem sollten auch die Ankertexte von Links eindeutig den Inhalt des Linkziels beschreiben.

Daneben sollten anklickbare Ziele mindestens 44 x 44 Pixel groß sein.

Zudem sollte möglichst die komplette Website per Tastatur zu navigieren sein und die Inhalte über das Navigationsmenü und über eine Suchfunktion zu erreichen sein.

10. Keine schnell blinkenden Elemente oder Animationen nutzen

Schnell blinkende Elemente können bei Menschen mit lichtempfindlicher Epilepsie Anfälle (Fotokrampfanfall) oder Kopfschmerzen auslösen. Aber auch von Menschen ohne eine solche Beeinträchtigung wird dies als störend bis unangenehm empfunden. Die Verwendung solcher aufmerksamkeitserregenden Elemente ist daher unbedingt zu vermeiden.

Daneben gibt es noch eine Vielzahl von weiteren Möglichkeiten, eine Website barrierefrei zu machen. Diese erfordern aber weitergehende Eingriffe in die Website und sollten daher besser von einem Fachmann umgesetzt werden.

Fazit zur Barrierefreiheit

Barrierefreiheit im Internet sorgt dafür, dass allen Menschen der Zugang zu Informationen und Unterhaltung gewährt wird. Barrierefreiheit schließt keinen Menschen mehr aus! Dieser Zustand sollte Normalität sein! Allein aus diesem ethischen Prinzip sollte jede Website barrierefrei sein oder schnellstmöglich werden.

Aber Barrierefreiheit von Websites und Apps bietet auch Vorteile für alle Parteien: für die Seitenbesucher (egal ob sie eine Behinderung haben oder nicht), für den Seitenbetreiber und auch für die Suchmaschinen.

Denn durch die Barrierefreiheit wird der potenzielle Nutzerkreis eines Webauftritts erweitert, somit die Reichweite erhöht. Und mehr Reichweite sollte grundsätzlich auch zu mehr Traffic führen und dies wiederum zu einer höheren Conversion Rate. Dies erfreut auch den Seitenbetreiber. Und auch Suchmaschinen können einen leicht lesbaren Text mit klarer Struktur und beschreibenden Elementen (Absatz-Überschriften, ALT-Tags von Bildern, Ankertexte, etc.) besser indexieren.

Das zeigt, auch wenn die Barrierefreiheit kein direkter Rankingfaktor ist, lohnt es sich dennoch sehr, jede Website zu einer barrierefreien Website umzugestalten. Denn über die indirekten Faktoren wird das SEO der Website beeinflusst und sorgt so auch für ein besseres Ranking.

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